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Berufsunfähigkeitsversicherung: Anspruch nur bei praktischen Gefahren

Die Grenze, wann eine Erkrankung zur Berufsunfähigkeit führt und wann nicht, kann in manchen Fällen fließend sein. Das Oberlandesgericht Saarbrücken erklärte nun, dass man nur einen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung habe, wenn eine konkrete Gefahr für die eigene Gesundheit vorliege.

In dem konkreten Fall ging es um einen Schweißer, der sich einer Thrombosebehandlung unterzog. Deshalb musste er fortan ein Blutgerinnungsmittel einnehmen, welches bei Verletzungen das Blutungsrisiko erheblich erhöht. Er forderte daraufhin Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung, da schon ein leichter Arbeitsunfall für ihn schwere Folgen nach sich ziehen könnte. Innere Blutungen seien eine mögliche Gefahr.

Für die Richter reichte dies jedoch nicht aus. In ihren Augen bestehe keine Berufsunfähigkeit, da es sich ja nur um ein abstraktes Risiko handle. Würde solch ein Risiko ausreichen, könne der Mann in den meisten Berufen nicht mehr richtig arbeiten, da fast überall Gefahren lauern würden. Nur die bloße Möglichkeit auf Blutungen reiche für eine Berufsunfähigkeit nicht aus. Die Gesundheit müse praktisch und nicht nur theoretisch gefährdet sein.

Burn-out-Syndrom gilt als Krankheit

Per Gerichtsentschluss gilt das so genannte Burn-out-Syndrom ab sofort als Krankheit. Bei Bestätigung durch ein medizinisches Gutachten habe das laut Handelsblatt natürlich Auswirkungen auf eine eventuelle Berufsunfähigkeit und somit auch auf den Leistungsanspruch gegenüber einer abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung.